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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.1980 · idF BGBl. Nr. 80/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Vereinten Nationen verpflichten sich, der Republik Österreich Anforderungen für Hilfsexperten vorzulegen, wenn nach Ansicht der Vereinten Nationen in Österreich geeignete Bewerber gefunden werden könnten. Jede Anforderung wird normalerweise in Form einer Postenbeschreibung gestellt, welche allen am Programm teilnehmenden Staaten übermittelt wird.