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Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten der EG-Kommission in Österreich 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1988 · idF BGBl. Nr. 37/1988 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Die Europäischen Gemeinschaften - die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft - besitzen jede für sich in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit.
(2) Diese Gemeinschaften haben die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, das für die Einrichtung und die Tätigkeit der Delegation erforderliche unbewegliche und bewegliche Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten, wobei sie von der Kommission in der Republik Österreich vertreten werden.