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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 25.10.1968 · idF BGBl. Nr. 349/1968 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Der Vertrag ist auf jede Entscheidung anzuwenden, die im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren von einem Gericht gefällt worden ist, ohne Rücksicht darauf, welche Bezeichnung sie führt, und selbst dann, wenn die Entscheidung anläßlich eines Strafverfahrens gefällt worden ist.
(2) Er ist jedoch auf Entscheidungen insoweit nicht anzuwenden, als sie vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen.