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Fassungsvergleich zu INPADOC××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO) (INPADOC) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 22.06.1973 · idF BGBl. Nr. 414/1973 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird
1. Patentdokumente als zusammengehörig feststellen, die
a) auf Grund einer gemeinsamen Prioritätsbeanspruchung als zusammengehörig erkannt werden können (Patentfamiliendienst),
b) auf Grund der auf dem jeweiligen Dokument angegebenen Symbole der internationalen Patentklassifikation als zusammengehörig erkannt werden können (Patentklassifikationsdienst);
2. einen Kopiendienst für Patentdokumente vorsehen.