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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 13.03.1974 · idF BGBl. Nr. 249/1974 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die strafbare Handlung mit schweren Strafen zu bedrohen.