Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1988 · idF BGBl. Nr. 261/1988 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgen über Ersuchen einer Vertragspartei; jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist.