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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 570/1992 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Angehörigen des einen der beiden Staaten werden im anderen Staat unter den gleichen Bedingungen wie dessen Angehörige zur Verfahrenshilfe zugelassen.