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Fassungsvergleich zu Überstellung verurteilter Personen (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Überstellung verurteilter Personen (Thailand) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 443/1994 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Vertrag zum Vollzug der über sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überstellt werden.