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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 115/1998 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Gerichte des einen der beiden Vertragsstaaten dürfen den Angehörigen des anderen Staates wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, auferlegen.