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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 04.04.1963 · idF BGBl. Nr. 127/1963 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
Im Sinne dieses Abkommens:
a) bedeutet der Begriff „Japan“, wenn er im geographischen Sinn gebraucht wird, alle Gebiete, in denen die japanischen Steuergesetze gelten;
b) bedeutet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;
c) bedeuten die Begriffe „einer der Vertragstaaten“ und „der andere Vertragstaat“ Japan oder Österreich, wie es der Zusammenhang erfordert;
d) bedeutet der Begriff „Steuer“ die japanische Steuer oder die österreichische Steuer, wie es der Zusammenhang erfordert;
e) bedeutet der Begriff „zuständige Behörden“ auf seiten Japans den Finanzminister oder seine bevollmächtigten Vertreter und auf seiten Österreichs das Bundesministerium für Finanzen.