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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich der Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe (Türkei) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 30.12.1963 · idF BGBl. Nr. 51/1964 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
ZINSEN
1. Die Regierung der Türkischen Republik zahlt auf, den jeweils ausstehenden Betrag der gemäß diesem Abkommen gewährten finanziellen Hilfe Zinsen von 3% jährlich.
2. Die Zinsen laufen von dem Tag, an dem ein Teil des in Absatz 1 des Artikels 1 genannten Betrages verwendet wird; jedoch sind ab 1. April 1964 die vollen Zinsen zu zahlen und sind in Wien bei der Oesterreichischen Nationalbank für Rechnung der Republik Österreich in freien Schilling oder in jeglicher seitens der Republik Österreich annehmbaren Währung im Sinne der Anlage 1 zu diesem Abkommen (siehe Artikel 5) zu entrichten.