Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens
a) sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern,
b) über Fachbereiche von beiderseitigem Interesse einen Informationsaustausch pflegen und
c) einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.