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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien 1
Art. 2neu
in Kraft ab 22.03.1977 · idF BGBl. Nr. 125/1977 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Beide Seiten werden die Entwicklung von Kontakten und den Austausch von Kenntnissen zwischen den betroffenen Organisationen ihrer Länder auf allen Gebieten, zum besseren Verständnis füreinander und um das österreichische und jordanische Volk einander näherzubringen, unterstützen.