Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern. Zu diesem Zweck werden sie auch die notwendigen Visa und Reisedokumente ausstellen.