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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten nicht nur um die Fortsetzung der traditionellen gegenseitigen Warenlieferungen, darunter auch russischer Energieträger nach Österreich, sondern auch um die Erweiterung der Warenvielfalt bemühen.