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Fassungsvergleich zu Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.02.1997 · idF BGBl. Nr. 693/1996 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beide Staaten fördern.