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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (China) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 198/1997 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen und Erträgen
(1) Jede Vertragspartei fördert und schafft günstige Bedingungen für Investoren der anderen Vertragspartei, um Investitionen auf ihrem Gebiet zu tätigen, und genehmigt solche Investitionen im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Regelungen.
(2) Investitionen und Erträge der Investoren jeder Vertragspartei werden jederzeit gerecht und angemessen behandelt und genießen vollen Schutz und Sicherheit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei. Keine Vertragspartei beeinträchtigt in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuß von oder die Verfügung über Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei. Jede Vertragspartei erfüllt jede Verpflichtung, die sie in bezug auf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei eingehen wird.
(3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.