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Fassungsvergleich zu Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 14.08.1930 · idF BGBl. Nr. 259/1930 Art. 2↗RIS↗
Artikel II. Es können männliche oder weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.