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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 29.11.1976 · idF BGBl. Nr. 622/1976 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Vertragschließenden Parteien werden zur Vertiefung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung insbesondere fördern:
1. die gemeinsame Erstellung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen zwischen den wissenschaftlich-technischen Anstalten und Organisationen beider Länder;
2. die gemeinsame Errichtung von Forschungseinrichtungen auf Grund von Programmen, die zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen beider Länder vereinbart werden;
3. die Bildung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsgruppen;
4. den wissenschaftlich-technischen Erfahrungsaustausch durch Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten;
5. den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen auf nichtkommerzieller Grundlage;
6. die Veranstaltung von wissenschaftlich-technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
7. die Gewährung von Stipendien für Wissenschafter, Forscher und Spezialisten an Universitäten und Forschungsinstituten.
Schlagworte
Forschungsprogramm, Forschungsgruppe