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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich 1
Art. 2neu
in Kraft ab 09.09.1980 · idF BGBl. Nr. 378/1980 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.