Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Bei der Durchführung des ASTP 3 hat die österreichische Bundesregierung die Rechte und Pflichten eines Teilnehmerstaates, die in der in der Präambel genannten Erklärung, den Durchführungsvorschriften sowie allen anderen die Durchführung dieses Programms regelnden Beschlüssen festgelegt sind.