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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 119/1992 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
1. Die Vertragsparteien sollen in dem Ausmaß, in dem der Staat die zuständige Behörde in der betreffenden Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet ist, jede Studienzeit, die ein Studierender an einer Hochschuleinrichtung einer anderen Vertragspartei verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität anerkennen, vorausgesetzt:
– daß es bereits ein Abkommen zwischen einerseits der ursprünglichen Hochschuleinrichtung oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet diese Einrichtung gelegen ist, und andererseits der Hochschuleinrichtung oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Studienzeit verbracht wurde, gibt;
– daß die Behörden der Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit verbracht wurde, diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.
2. Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die ursprüngliche Hochschuleinrichtung gelegen ist, festgesetzt.