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Norm
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
Fassungen
Art. 2 Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
BGBl
Art. 2 Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
Judikatur
Art. 2 Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
Art. 2 Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
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Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
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Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 10.11.1961 · idF
BGBl. Nr. 289/1961
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2.
Als Bodensee im Sinne dieses Übereinkommens gelten der Obersee und der Untersee.