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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 56/1927 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2.
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.