Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 2↗RIS↗
Artikel II.
Auf den in Artikel I genannten Donauabschnitten sichert jeder vertragschließende Teil auf seinem Staatsgebiete für den Schiffsverkehr, den Aufenthalt in den Häfen, den Lade- und Löschdienst, die Inanspruchnahme der öffentlichen Hafeneinrichtungen und die hiefür zu entrichtenden Gebühren, für Umladungen und Leichterungen, für die Versorgung mit Lebensmitteln wie auch bezüglich der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Heranziehung zur Leistung öffentlicher Abgaben die gleiche Behandlung zu, die unterschiedslos ausländischen Schiffen zuteil wird.
Schlagworte
Ladedienst