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Fassungsvergleich zu Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 2↗RIS↗
I. Personentransporte
Artikel 2
1. Regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen werden durch Übereinkunft zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile durchgeführt.
2. Anträge für die Durchführung derartiger Transporte werden rechtzeitig den jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile schriftlich übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Transportunternehmers (Firma), Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an denen der Transportunternehmer Fahrgäste aufnehmen oder absetzen wird, sowie die beabsichtigte Betriebsperiode.