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Fassungsvergleich zu Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung 1
Art. 2neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 136/1999 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dokumente können als Fernkopie übermittel werden. Jede zuständige Behörde gemäß Artikel 1 verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Dokumente auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.