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Fassungsvergleich zu Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. III Nr. 226/1999 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Genehmigte Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als eine neue Investition.