Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
1§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.