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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde 1
Art. 2neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Allgemeine Bestimmung
Unbeschadet der Rechtsstellung, der Privilegien und Immunitäten, die der Behörde und dem Unternehmen aufgrund Teil XI, Abschnitt 4, Unterabschnitt G der Konvention beziehungsweise Anlage IV, Artikel 13 zukommen, gewährt jeder Vertragsstaat dieses Protokolls der Behörde und ihren Organen, den Vertretern der Mitglieder der Behörde, den Angestellten der Behörde und den beauftragten Sachverständigen der Behörde die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.