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Fassungsvergleich zu Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 15.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 82/2005 Art. 2↗RIS↗
Artikel II
GEGENSTAND DER ZUSAMMENARBEIT
Die Zusammenarbeit beider Seiten umfasst insbesondere:
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eine frühzeitige Erörterung von Problemen und gemeinsame Abstimmung von Infrastrukturmaßnahmen bei allen Verkehrsträgern, insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs und der Schifffahrt auf der Donau
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Aufbau einer gemeinsamen Logistikplattform zur frühzeitigen Erörterung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend die Verkehrsorganisation und Verkehrsabwicklung bei den Verkehrsträgern Bahn, Straße, Luftfahrt und Schifffahrt
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Auf- und Ausbau von Verkehrsverbindungen im intermodalen Verkehr
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gemeinsame Entwicklung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend Verkehrs- und Transportsicherheit im Bereich aller Verkehrsträger
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die Erörterung von Maßnahmen betreffend Informationssystemen, Telekommunikation und Telematik
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Erörterung und Entwicklung von Aktivitäten betreffend Verkehrswissenschaft und Forschung sowie von Maßnahmen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung
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Sonstige Maßnahmen und Projekte im Verkehrsbereich zum Nutzen beider Seiten
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Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der serbischen Gesetzgebung im Bereich spezifischer Verkehrssysteme, wie beispielsweise Seilbahnen und ähnliche Einrichtungen, Nah- und Regionalverkehrssysteme sowie touristische Verkehrssysteme
Schlagworte
Verkehrssicherheit, Ausbildung, Nahverkehrssystem