Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung (Slowakei) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 138/2009 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 dieses Abkommens werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union angewendet einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, sowie die innerstaatlichen Rechtvorschriften der vertretenden Vertragspartei.