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Fassungsvergleich zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 02.02.2010 · idF BGBl. III Nr. 18/2010 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Dauer der Gültigkeit des Passes
Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Spezialpasses von Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate und des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsbürgern der Republik Österreich muss am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate betragen.