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Fassungsvergleich zu Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 10.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2010 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.