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Fassungsvergleich zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen 1
Art. 2neu
in Kraft ab 23.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 145/2010 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Dauer der Gültigkeit des Passes
Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien soll am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate betragen.