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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 117/2012 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
GLEICHWERTIGKEIT DER KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN
(1) Die Parteien kommen über die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen überein:
Republik Österreich:
Vereinte Nationen:
GEHEIM
STRICTLY CONFIDENTIAL
VERTRAULICH
CONFIDENTIAL
(2) Klassifizierte Informationen der Republik Österreich der Klassifizierungsstufe "EINGESCHRÄNKT" werden gleichwertig wie klassifizierte Informationen der Vereinten Nationen der Klassifizierungsstufe "VERTRAULICH" betrachtet.