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Fassungsvergleich zu Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 21.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 157/2012 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1)
Jede Partei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Partei zu.
(2)
Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Partei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.