Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger Datenaustausch in Angelegenheiten der Migrationskontrolle und in Asylangelegenheiten (Albanien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.2013 · idF BGBl. III Nr. 155/2013 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Amtshilfe
(1)
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Angelegenheiten der Migrationskontrolle oder in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.
(2)
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auch ohne Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung nach Maßgabe dieses Abkommens in Angelegenheiten der Migrationskontrolle, soweit dies für die andere Vertragspartei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Strafrechtspflege oder der Fremdenpolizei erforderlich ist.