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Fassungsvergleich zu Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Gleichstellung mit nationalen Produktionen
(1) Gemeinschaftsproduktionen werden als nationale audiovisuelle Produktionen angesehen.
(2) Gemeinschaftsproduktionen haben vollen Anspruch auf die Vergünstigungen entsprechend den nationalen Bestimmungen, die für die audiovisuelle Wirtschaft in dem jeweiligen Vertragsstaat gelten oder noch erlassen werden.
Diese Vergünstigungen stehen nur den Produzenten des betreffenden Vertragsstaates zu.