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Fassungsvergleich zu Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 05.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 8/2016 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
(1) Gemeinschaftsproduktionen gemäß diesem Abkommen müssen von den zuständigen Behörden genehmigt werden.
Eine Gemeinschaftsproduktion gemäß diesem Abkommen hat Anspruch auf alle Begünstigungen, zu welchen die Filmindustrie aufgrund der jeweiligen inländischen Rechtslage Anspruch hat oder welche durch die jeweilige Vertragspartei gewährt werden. Derartige Begünstigungen kommen nur dem Gemeinschaftsproduzenten aus jenem Staat zugute, welcher sie gewährt.
(2) Falls ein Gemeinschaftsproduzent einer Vertragspartei Bedingungen, aufgrund welcher diese Vertragspartei eine Gemeinschaftsproduktion genehmigt hat, nicht erfüllt, ist die Vertragspartei berechtigt, den Status der Produktion als Gemeinschaftsproduktion sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Begünstigungen zu widerrufen.