Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
Die auf der Grundlage der Bestimmungen bilateraler zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen Staatsgrenzverträge zuständigen Behörden der Vertragsstaaten (in der Folge „zuständige Behörden") führen im Bedarfsfall eine gemeinsame Kontrolle der Vermarkung des Dreiländergrenzpunktes Thaya – March durch.