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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
Aufgrund dieser Vereinbarung verpflichten sich beide Seiten im Einklang mit den Bestimmungen der von beiden Staaten ratifizierten Konventionen der Vereinten Nationen, insbesondere der am 20.12.1988 in Wien unterzeichneten Konvention über den illegalen Handel mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen, zusammenzuarbeiten.
Diese Zusammenarbeit umfaßt:
– den Austausch von Informationen und Hinweisen in Zusammenhang mit dem internationalen illegalen Suchtgifthandel,
– den Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fahndung nach und der Identifizierung von Suchtgifthändlern,
– die laufende gegenseitige Aktualisierung des Wissensstandes sowie der Erkenntnisse über die Verbreitung von und den internationalen illegalen Handel mit Suchtgiften,
– den Erfahrungsaustausch über die Methoden der Bekämpfung des interrationalen illegalen Suchtgifthandels.