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Fassungsvergleich zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 118/2020 Art. 2↗RIS↗
ARTIKEL 2
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.