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Norm
Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
Fassungen
Art. 2 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
BGBl
Art. 2 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
Judikatur
Art. 2 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
Art. 2 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
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Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
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Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF
BGBl. III Nr. 118/2020
Art. 2↗
RIS↗
ARTIKEL 2
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.