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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (Protokoll) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 19.01.2022 · idF BGBl. III Nr. 14/2022 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2 – Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein
(1) Dieses Protokoll liegt ab 1. Oktober 2015 für jeden Unterzeichnerstaat des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zur Unterzeichnung auf.
(2) Die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, kann unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgedrückt werden, indem es
a) unterzeichnet wird oder
b) vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.
(3) Die Zustimmung, durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gebunden zu sein, kann durch eine einseitige Erklärung ausgedrückt werden.
(4) Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder die in Absatz 3 genannte einseitige Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.