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Fassungsvergleich zu Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flugpolizeiliche Zusammenarbeit zur Durchführung des „Vertrages zwischen der Republik Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit“ (Liechtenstein) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 39/2023 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten:
a) „Flugpolizeiliche Einsätze“: sämtliche Einsätze der österreichischen Flugpolizei im Sinne des österreichischen Sicherheitspolizeigesetzes, im Sinne der österreichischen Strafprozessordnung und im Sinne der österreichischen Straßenverkehrsordnung, zu deren Aufgabenbewältigung ein Polizeihubschrauber eingesetzt wird. Darunter fallen insbesondere Einsätze bei Fußballländerspielen, der Verkehrsüberwachung, Alpineinsätze, Einsätze zur Bergung unverletzter Personen (Unverletztenbergung), Totbergungen sowie zur Fahndung mit Landungen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
b) „Fliegender Einsatzleiter (FEL)“: ein Koordinator/eine Koordinatorin der Landespolizei für sämtliche flugpolizeilichen Einsätze.