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Fassungsvergleich zu Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 47/2023 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen findet auf folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
(a) in Bezug auf Österreich:
(i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung einschließlich der Verordnungen und Satzungen hiezu, mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat, und
(ii) ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung einschließlich der Verordnungen und Satzungen hiezu;
(b) in Bezug auf Kanada:
(i) auf das Gesetz über die Alterssicherung und die Verordnungen hiezu, und
(ii) auf den Kanadischen Pensionsplan und die Verordnungen hiezu.
2. Dieses Abkommen findet auf alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften abändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen.
3. Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf neue Personengruppen oder Leistungen ausdehnen, außer der Vertragsstaat, der die Änderungen einführt, verständigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetze und Verordnungen den anderen Vertragsstaat, dass dieses Abkommen auf die neue Personengruppe oder Leistungen keine Anwendung findet.