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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 54/2023 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Rechtsfähigkeit
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Instituts als internationale Organisation. Das Institut besitzt die Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder sinnvoll sind.