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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich 1
Art. 2neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 57/2023 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Rechtsfähigkeit
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Schiedshofes, insbesondere seine Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und alle sonstigen Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.