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Norm
Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)
Fassungen
Art. 2 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)
BGBl
Art. 2 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)
Judikatur
Art. 2 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)
Art. 2 Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)
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Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)
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Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 2
neu
in Kraft ab 28.07.2023 · idF
BGBl. III Nr. 117/2023
Art. 2↗
RIS↗
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichts
Das Gericht genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit notwendigen Vorrechte und Immunitäten.