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Fassungsvergleich zu Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll) 1
Art. 2neu
in Kraft ab 28.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 117/2023 Art. 2↗RIS↗
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichts
Das Gericht genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit notwendigen Vorrechte und Immunitäten.