Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 2neu
Artikel 2
(1) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Inhaber von gültigen Diplomatenpässen beider Vertragsparteien, die an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde oder einer internationalen Organisation auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei akkreditiert oder als deren Mitarbeiter designiert sind.
(2) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen benötigen vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein Visum in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Bedingungen finden auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber, die Inhaber von gültigen Diplomatenpässen sind, Anwendung.